Zur Zwangsvollstreckung von Forderungen können Gläubiger den Lohn des Schuldners sofort beim Arbeitgeber abfangen. Nötig ist, dass der Gläubiger vorm Amtsgericht einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erwirkt. Der Beschluss wird dem Arbeitsgeber zugesandt, woraufhin dieser Informationen über eventuelle andere Pfändungen an den Gläubiger übertragen muss. Nun wird mit dem Einverständnis des Arbeitgebers ein Teil des Lohns oberhalb eines festen Freibetrags vom Arbeitgeber an den Gläubiger überwiesen.
Was hat der Arbeitgeber zu beachten?
- Mehrere Pfändungsbeschlüsse müssen chronologisch abgearbeitet werden
- Auf Kostenentschädigungen hat der Arbeitgeber kein Anrecht
- Kündigungen aufgrund von Pfändungsbeschlüssen sind verboten
