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Privatinsolvenzverfahren

Das Privatinsolvenzverfahren, auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt, ist eine vereinfachte Form des Regelinsolvenzverfahrens. Privatpersonen, die hoch verschuldet sind, können dieses Verfahren in Anspruch nehmen und einen Schuldenabbau bewirken. Zulässig ist die Privatinsolvenz für alle Verbraucher, die nicht selbständig tätig sind bzw. ehemals selbständig waren, aber weniger als 20 Gläubiger aufweisen.

Besonderheiten der Privatinsolvenz

Das Privatinsolvenzverfahren unterscheidet sich in einigen wichtigen Punkten von der Regelinsolvenz. So können Verbraucher nach dem Ablauf einer sogenannten Wohlverhaltensphase einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Daraufhin werden alle Schulden, die innerhalb des Insolvenzverfahrens nicht abgetragen werden konnten, erlassen, der Verbraucher ist wieder schuldenfrei. Die Gläubiger müssen dementsprechend auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten. Eine Reform der Insolvenzregelung und eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase von sechs auf drei Jahre wurde 2012 beschlossen, ist aber noch nicht gesetzlich festgeschrieben.

Ablauf der Privatinsolvenz

Sowohl Schuldner als auch Gläubiger können den Antrag auf Privatinsolvenz stellen. Vor dem Beginn des Insolvenzverfahrens muss allerdings der Versuch einer außergerichtlichen Einigung zwischen beiden Parteien erfolgt sein. Der Schuldner hat seine Finanzen komplett offenzulegen, außerdem muss er den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan anbieten. Erst, wenn die außergerichtliche Einigung scheitert, wird das Privatinsolvenzverfahren eröffnet.

Das zuständige Amtsgericht wird ebenfalls versuchen, einen Schuldenbereinigungsplan durchzusetzen. Stimmt diesem Plan die Hälfte der Gläubiger zu, tritt er in Kraft. Lehnen die meisten Gläubiger ab, wird dagegen das Verfahren eröffnet.

Ein Insolvenzverwalter übernimmt die Aufgabe, das Vermögen und das Einkommen des Schuldners zu prüfen und verteilt alle Summen über der Pfändungsfreigrenze an die Gläubiger.

Während der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner verpflichtet, seinen Zahlungen pünktlich nachzukommen und keine neuen Schulden aufzunehmen. Geschenke und Gewinne darf ein Schuldner allerdings behalten, die Hälfte von Erbschaften steht ihm ebenfalls zu. Erwerbslose müssen sich um Arbeit bemühen und diese Bemühungen nachweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden vom Schuldner getragen. Ein Gläubiger kann Massekostenvorschuss leisten, um das Verfahren zu beschleunigen.