Mit dem Schuldenerlass wird die sechsjährige Wohlverhaltensperiode nach einem Insolvenzverfahren abgeschlossen. Hat sich der Schuldner also über die gesamte Zeit der Wohlverhaltensperiode angemessen und pflichtbewusst verhalten, indem er stets Auskunft über seine Finanzlage gegeben und den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an die Gläubiger überwiesen hat, so kann er mit einem Schuldenerlass, also einer Schuldenbefreiung rechnen. Alle offenen Forderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch bei den Gläubigern bestanden, werden ersatzlos gestrichen, sodass die Person keine Schulden mehr besitzt.
Ausgenommen vom Schuldenerlass sind Forderungen aus Ordnungs- Straf-, oder Bußgeldern. Auch Steuerschulden wie Nachzahlungen werden nicht gelöscht.
