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Verbraucherinsolvenzverfahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird auch als Privatinsolvenz bezeichnet – beide Begriffe werden in der Alltagssprache synonym benutzt, Verbraucherinsolvenz ist allerdings der rechtlich eindeutigere Begriff. Er verweist darauf, dass dieses Insolvenzverfahren im Gegensatz zur Regelinsolvenz allen Bürgern und Bürgerinnen zur Verfügung steht, die die nicht selbstständig sind oder unter bestimmten Bedingungen ehemals selbstständig waren.

Schuldenfrei nach Ablauf von sechs Jahren

Das Verbraucherinsolvenzverfahren bietet die Möglichkeit, die Schulden nach Ablauf einer sogenannten Wohlverhaltensperiode insgesamt zu tilgen. Die Wohlverhaltensphase dauert derzeit noch sechs Jahre; eine Verkürzung auf drei Jahre wurde im Jahr 2013 von der Bundesregierung beschlossen, die Entscheidung muss jedoch noch bestätigt werden.

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Das Verbraucherinsolvenzverfahren läuft in mehreren Schritten ab:

  • außergerichtliche Einigung: Der Schuldner muss sich um eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern bemühen. Dazu legt er den Schuldnern einen Schuldenbereinigungsplan vor.
  • Lehnen die Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, kann der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht gestellt werden.
  • Das Amtsgericht schlägt den Gläubigern erneut einen Schuldenbereinigungsplan vor. Schlägt dieser Versuch der Einigung ebenfalls fehl, nimmt der Insolvenzverwalter seine Arbeit auf.
  • Der Insolvenzverwalter sichtet Einkommen und Vermögen des Schuldners und teilt es unter den Gläubigern auf.
  • Der Schuldner hat während der Wohlverhaltensperiode die Verpflichtung, keine neuen Schulden zu machen, jede Verbesserung seines Einkommens anzuzeigen und seine Finanzen wahrheitsgemäß offen zu legen. Hält er sich an diese Voraussetzungen, kann er nach Ablauf der Wohlverhaltensphase einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
  • Bei tadellosem Verhalten wird dem Antrag in aller Regel stattgegeben, der Schuldner ist nun schuldenfrei, auch wenn noch nicht alle Ausstände an die Gläubiger gezahlt sind.