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Restschuldbefreiung

Das Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, dass der Schuldner nach Ablauf des Verfahrens schuldenfrei ist. Dafür gibt es im deutschen Insolvenzrecht das Instrument der Restschuldbefreiung: Ganz egal, ob Sie nach dem Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase noch Schulden haben oder nicht – sie werden Ihnen erlassen. Unser Ratgeber erklärt Ihnen, was Sie für eine Restschuldbefreiung beachten müssen.

Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung

Um eine Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen Sie zunächst das Insolvenzverfahren durchlaufen. Während dieser Zeit werden Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von einem Treuhänder verwaltet, der daraus die Schulden bei Ihren Gläubigern deckt. Nicht selten reichen die sechs Jahre Laufzeit aber nicht aus, um die Schulden in kompletter Höher zu tilgen. Daher können Sie mit Beantragung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht stellen.

Damit der Antrag gewährt wird, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie dürfen während der Wohlverhaltensphase nicht verschwenderisch gehandelt haben, also keine neuen Schulden gemacht haben.
  • Sie müssen alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben.
  • Sie dürfen sich keine Kredite oder öffentlichen Mittel unredlich erschlichen haben.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt sein.
  • Falls sie in den zehn Jahren vor Stellung des aktuellen Antrags bereits einmal einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, wird Ihnen die Befreiung ebenfalls nicht gewährt.

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen

Gewährt Ihnen das Amtsgericht die Restschuldbefreiung, können Ihre Gläubiger nach Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase nicht mehr auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung klagen.

Einige Schulden allerdings sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen Dazu gehören zum Beispiel zinslose Darlehen, aus denen die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt wurden, Geldstrafen und Bußgelder für unerlaubte Handlungen.