Sie haben sich um ein schuldenfreies Leben bemüht – doch ohne eigenes Zutun sind Sie plötzlich doch in der Schuldenfalle, Sie haben nämlich Schulden geerbt. Denn auch die Schulden eines Verstorbenen gehören mit zu seinem Nachlass. Doch Sie müssen sich geerbten Schulden nicht unbedingt annehmen. Hier finden Sie Tipps, wie Sie bei Erbschulden vorgehen.
Erbschaft ausschlagen
Niemand kann Sie zwingen, ein Erbe anzunehmen. Wenn die Erbschaft mehr Schulden als Vermögen verspricht, sollten Sie diese ausschlagen, sonst haften Sie mit Ihrem eigenen Geld gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen. Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie aber schnell reagieren: Innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, müssen Sie erklären, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Dazu wenden Sie sich entweder an einen Notar oder an das Nachlassgericht. Wichtig: Sie müssen persönlich erscheinen – eine Ausschlagung auf dem per Post oder E-Mail ist nicht möglich.
Geerbte Schulden: Schonfrist von drei Monaten
Haben Sie es versäumt, die Erbschaft rechtzeitig auszuschlagen, werden sich die Gläubiger des Verstorbenen bei Ihnen und den anderen Erben melden. Zunächst haben Sie nun eine Schonfrist von drei Monaten, während der sie nichts abbezahlen müssen. Während dieser Zeit sollten Sie sich unbedingt einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen verschaffen.
Die Nachlassinsolvenz
Anschließend haben Sie zwei Möglichkeiten: Verfügte der Verstorbene noch über Guthaben, das sogar die Schulden decken kann, übergeben Sie die Pflege des Nachlasses einem Nachlassverwalter. Dieser kümmert sich darum, das Vermögen aufzulösen und die Schulden zu decken.
Reicht das Guthaben nicht aus, bleibt der Weg in eine so genannte Nachlassinsolvenz. Eine Nachlassinsolvenz sollten Sie schon beantragen, wenn Sie nur vermuten, dass das Erbe überschuldet sein könnte. Mit diesem Verfahren stellen Sie sicher, dass Sie für die Schulden des Verstorbenen nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften müssen. Genehmigt wird das Insolvenzverfahren aber nur, wenn die Kosten noch gedeckt werden können.
Ist das nicht der Fall, können Sie eine so genannte Einrede auf Dürftigkeit des Nachlasses stellen. Als Nachweis dient die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Auch dann sind Sie von der Pflicht befreit, die Zahlungsverbindlichkeiten aus eigener Tasche zu tragen.
