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Schuldeneintreibung

Wenn ein Schuldner seinen Rückständen bei einem Gläubiger nicht nachkommt, dann wird für gewöhnlich anfangs die erste Mahnung versandt. Wichtig ist dabei, dass man die Ruhe bewahrt und ein förmliches und höfliches Schreiben aufsetzt, denn oftmals wissen die Schuldner gar nichts von ihren unbeglichenen Schulden. Jeder kann einmal eine offene Rechnung übersehen oder macht Fehler bei einer Überweisung. Jemand, der eine offene Rechnung nicht begleicht, der muss nicht gleich ein Betrüger sein. Dies sollten Gläubiger immer im Hinterkopf behalten, um die Förmlichkeit beim Schreiben der Mahnung nicht zu verlieren.

Sollte der Schuldner allerdings die erste Mahnung nicht beachten und seine Rückstände weiter ausstehend belassen, dann kann der Gläubiger ihn mit einer zweiten Mahnung zur Zahlung drängen. Auch hier ist zu beachten, dass Schuldner ihre Rechnungen oftmals nicht, wie fälschlicherweise meist angenommen, aus Missgunst nicht begleichen, sondern dass in vielen Fällen die nötigen finanziellen Mittel fehlen, um ausstehende Forderungen zu tilgen. Ab dieser zweiten Mahnung können Verzugszinsen ausgestellt werden, sodass der Gläubiger zusätzliche Forderungen aufstellen kann.

Sobald auch auf diese zweite Mahnung nicht reagiert wird, wird dem Gläubiger der Gang zu einem Inkassounternehmen oder einem Anwalt empfohlen. Dort werden weitere Mahnungen an den Schuldner weitergeleitet. Für den Fall, dass auch diese Zahlungsaufforderungen nicht zur Folge haben, dass der Schuldner die offenen Forderungen begleicht, wird ein Mahnbescheid versendet, welchem durch gerichtlichen Rückhalt ein Vollstreckungsbescheid führt. Auch ein Titel, die Forderungen eintreiben zu dürfen, kann der Gläubiger so erhalten.

Ab diesem Punkt steht es dem Gläubiger frei, seine Forderungen von einem Gerichtsvollzieher pfänden zu lassen. Bei einer Pfändung wird ein gewisser Betrag des Einkommens eines Schuldners direkt beim Arbeitgeber abgezogen und an den Gläubiger überwiesen. Der Gerichtsvollzieher kann alternativ auf gerichtlicher Basis Zutritt zum Heim des Schuldners erwirken und Gegenstände von Wert pfänden, welche in etwa dem Wert der offenen Pfändungen entsprechen.  Als letzten Weg, die Rückstände begleichen zu lassen, kann das Konto des Schuldners gesperrt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, den Schuldner in eine sechsmonatige Beugehaft zu setzen, um ihn zum Zahlen der Ausstände zu zwingen.