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Unterhaltstabelle

Eine Trennung oder Scheidung ist oftmals der Beginn der Schuldenfalle. Die ehemaligen Partner müssen nun mit einem einfachen Monatsgehalt auskommen und in eine ungünstigere Steuerklasse wechseln. Für viele junge Eltern bedeutet die Trennung einen Auszug aus der gemeinsamen Immobilie, Mietzahlungen werden fällig. Schwer fällt auch die Trennung eines Partners von den Kindern. Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ist zudem unterhaltsverpflichtet. In welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss, ist abhängig vom monatlichen Einkommen und vom Alter der Kinder. Die Bundesregierung legt die zu zahlenden Unterhaltsleistungen in der so genannten Düsseldorfer Tabelle fest. Diese wurde 2008 eingeführt und schaffte Unterhaltsunterschiede zwischen West- und Ostdeutschland ab.

Die Düsseldorfer Tabelle

Nettoeinkommen (des
Barunterhaltspflichtigen)
Altersstufen in Jahren Prozent-
satz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bis 1.500 € bis 1.500 € 317 € 364 € 426 € 48 € 100 € 750/950 €
1.501 € 1.900 € 333 € 338 € 448 € 513 € 105 € 1.050 €
1.901 € 2.300 € 349 € 401 € 469 € 537 € 110 € 1.150 €
2.301 € 2.700 € 365 € 419 € 490 € 526 € 15 € 1.250 €
2.701 € 3.100 € 381 € 437 € 512 € 586 € 120 € 1.350 €
3.101 € 3.500 € 406 € 466 € 546 € 625 € 128 € 1.450 €
3.501 € 3.900 € 432 € 496 € 580 € 664 € 136 € 1.550 €
3.901 € 4.300 € 475 € 525 € 614 € 703 € 144 € 1.650 €
4.301 € 4.700 € 482 € 554 € 648 € 742 € 152 € 1.750 €
4.701 € 5.100 € 508 € 583 € 682 € 781 € 160 € 1.850 €

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand 01.01.2011

Düsseldorfer Tabelle herunterladen

Unterhaltsrelevantes Einkommen

Für die Festlegung des Unterhaltssatzes muss das Einkommen beider Elternteile bekannt sein. Die Berechnung ist nun nicht immer ganz einfach, da das unterhaltsrelevante Einkommen nichts mit dem Nettoeinkommen zu tun hat. Herangezogen werden für die Berechnung vielmehr alle Bruttoeinkünfte, alle Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden, alle Renten, einige Sozialleistungen und auch Steuerrückzahlungen. Einkünfte aus Hartz IV, Kindergeld oder Pflegegeld, das direkt an den Pflegefall gezahlt wird, zählen nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen.

Unterhaltspflicht

Bei der Berechnung der Unterhaltstabelle geht der Gesetzgeber davon aus, dass das Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Betreuungspflicht durch Versorgung des Kindes nachkommt. In der Regel liegt daher die Pflicht für den Barunterhalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, unabhängig vom Einkommen. Von dieser Regel gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

  • Das Elternteil, bei dem das oder die Kinder leben, verdient mehr als doppelt soviel wie das andere Elternteil;
  • Das Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, verdient so wenig, das ihm bei Unterhaltszahlungen weniger als 1.100 Euro im Monat blieben

In diesem Fällen müssen sowohl Mutter als auch Vater zum Barunterhalt beitragen. Herangezogen wird dazu wieder das monatliche unterhaltsrelevante Einkommen, abzüglich der Kosten für die Kindesbetreuung. Werden die Kinder volljährig, sind ebenfalls beide Eltern unterhaltspflichtig.